Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch - Pflichtteil-Erbrecht-Bonn

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Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch

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Pflichtteilsrecht - Pflichtteilsanspruch
 

Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch


Nach deutschem Recht besteht Testierfreiheit: Der Erblasser kann mit seinem Vermögen machen, was er will. Insoweit ist er rechtlich gerade nicht verpflichtet, den nahen Angehörigen etwas zu hinterlassen. Er kann seinen Sohn enterben und seine neue Ehefrau als Alleinerbin einsetzen.
Allerdings schränkt der Gesetzgeber bei einigen nahen Angehörigen des Erblassers die Testierfreiheit ein. Pflichtteilsberechtigte sollen einen Mindestanspruch am Nachlass haben; sie sollen am Wert des Nachlasses beteiligt werden.
Aber es ist und bleibt der Pflichtteilsberechtigte der seinen Anspruch geltend machen muss. Wenn er nichts tut, bekommt er nichts. Er muss selbst – wie so oft im Leben – sein Recht durchsetzen.
 
Der Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn
  1. ein Pflichtteilsberechtigter
  2. von der Erbfolge und
  3. durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) ausgeschlossen ist und
  4. kein wirksamer Pflichtteilsentzug und
  5. keine Anfechtung wegen Pflichtteilsunwürdigkeit besteht.

Der ordentliche Pflichtteilsanspruch sichert den Pflichtteil hinsichtlich des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes.
Der selbständige Pflichtteilsergänzungsanspruch sichert den Anspruch wegen lebzeitiger Zuwendungen.
 
Dieser Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme. Der Pflichtteilsberechtigte kann also nicht das Haus oder den Schmuck verlangen.
Die Höhe des Pflichtteils (Pflichtteilsquote) entspricht der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Würde ein Kind nach gesetzlicher Erbfolge die Hälfte erben, beträgt sein Pflichtteilsanspruch ein Viertel.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Todesfall. Zu Lebzeiten des Erblassers kann der Pflichtteil nicht gefordert werden.
Keiner (auch kein Sozialhilfeempfänger) ist verpflichtet, seinen Pflichtteilsanspruch vom Erben zu verlangen. Allein der Pflichtteilsberechtigte entscheidet, ob er seinen Anspruch geltend macht oder nicht. Auch seine Gläubiger können ihn nicht dazu zwingen.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht kraft Gesetzes mit dem Erbfall. 
Der Pflichtteilsberechtigte muss den Pflichtteil weder annehmen noch ausschlagen. Insoweit unterscheidet sich der Pflichtteil vom Erbe oder einem Vermächtnis.

Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich keinen Anspruch einen Erbschein zu beantragen bzw. im Erbschein benannt zu werden. 
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Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben den sog. Zusatzpflichtteil verlangen, § 2305 BGB. Erhält der Pflichtteilsberechtigte weniger als seinen Pflichtteil kann er den Differenzbetrag verlangen.
Bei der Berechnung des Pflichtteilswertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen außer Betracht. Eine solche Beschwerung liegt beispielsweise vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte noch verpflichtet wäre, einer dritten Person eine Geldzahlung zu leisten, und er daher am Ende weniger als seinen Pflichtteil bekäme.
Bislang galten derartige Beschränkungen und Beschwerungen dem pflichtteilsberechtigten Erben gegenüber nicht, soweit sie dazu führen, dass er weniger erhält als seinen Pflichtteil.
Ab dem 1. Januar 2010 kann der Pflichtteil nicht mehr um den Differenzbetrag erhöht werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein belastetes Erbe annimmt. Daher wird sich der pflichtteilsberechtigte Erbe entscheiden müssen, ob er ein beschwertes und belastetes Erbe antritt oder den unbelasteten Pflichtteil akzeptiert, § 2306 Abs. 1 BGB.
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