Pflichtteil berechnen bei Schenkungen
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Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Der Wert der Schenkungen wird dem Nachlass hinzuaddiert. Maßgeblich ist der Wert am Tag der Schenkung. Zunächst wird der Pflichtteil ohne den Wert der Schenkung berechnet. Die Differenz zwischen Nachlass und dem fiktiven (ergänzten) Nachlass bildet dann den Pflichtteilsergänzungsbetrag.
Beispiel: Ernst hinterlässt seine Ehefrau Eva und Kinder Stefan und Tanja. In der Ehe bestand Zugewinngemeinschaft. Die Eheleute haben sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Der Nachlass beträgt 200.000 Euro. Ernst hat dem Verein „Recht-Verständlich!“ 40.000 Euro geschenkt.
Die Ehefrau erhielte bei gesetzlicher Erbfolge die Hälfte des Nachlasses. Die gesetzlichen Erbteile der Kinder beliefen sich auf je ¼. Der Pflichtteil von Stefan beträgt ⅛.
Wie hoch ist der Ergänzungsanspruch von Stefan?
Nachlass 200.000
Wert der Schenkung an den Verein 40.000
Fiktiver Nachlass 240.000
Pflichtteil von Stefan in Höhe von ⅛ 30.000
abzüglich ordentlichem Pflichtteil 25.000
Pflichtteilsergänzungsanspruch von Stefan 5.000
Für Erbfälle nach dem 1. Januar 2010 wird der Ergänzungsanpruch erheblich gemindert (§ 2325 BGB), denn der Wert der Schenkung wird für jedes Jahr vor dem Todesfall um 1/10 verringert. Die Schenkung wird also nur innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall voll angerechnet, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend berücksichtigt.
Erfolgt die Schenkung im Bespiel an den Verein 8 Jahre vor dem Tod von Ernst, wird nur noch 20 % fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet, also nur noch 8.000 und nicht mehr 40.000 Euro.
Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen, kann schwierig sein!

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