Enterbt, was tun - Pflichtteil-Erbrecht-Bonn

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Enterbt, was tun

Pflichtteil-Info > Pflichteilsrecht
Enterbt sein ist Voraussetzung für den Pflichtteil
Um den Pflichtteilsanspruch zu erhalten, muss der Pflichtteilsberechtigte durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen sein, also enterbt sein.

Die Enterbung muss nicht in der letztwilligen Verfügung erwähnt werden. Häufig wird – etwa beim „Berliner Testament“ – der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt und die Kinder als Schlusserben. Dann werden die Kinder im ersten Erbfall „enterbt“ und können den Pflichtteil vom überlebenden Ehegatten fordern. Ein weiteres Beispiel: Der unverheiratete und kinderlose Erblasser, dessen Eltern noch leben, setzt seine Lebensgefährtin im Testament zur Alleinerbin ein. Die Eltern wären gesetzliche Erben und haben Pflichtteilsansprüche gegen die Lebensgefährtin.

Etwas anders gilt nach § 2305 BGB (Zusatzpflichtteil) wenn der Erbteil geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
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