Berliner Testament errichten? - Pflichtteil-Erbrecht-Bonn

Direkt zum Seiteninhalt

Berliner Testament errichten?

Pflichtteil-Info > Testamente und Pflichtteil
Pflichtteil beim Berliner Testament
Bei der Gestaltung von Testamenten, gerade auch beim Berliner Testament ist auf Pflichtteilsrechte zu achten.
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können gemeinsam ein Ehegattentestament auch in der Form des Berliner Testaments errichten. Dabei setzen sich die Ehegatten jeweils als Alleinerben ein und Dritte, meistens die Kinder, als Schluss- oder Nacherben. 
Mit der Einsetzung des anderen Ehegatten als Alleinerben, erfolgt die Enterbung der Kinder; jedenfalls bei der Erbeinsetzung als Schlusserben; anders bei der Einsetzung als Nacherben. Hier müsste der Pflichtteilsberechtigte die Nacherbschaft ausschlagen, bevor er den Pflichtteil verlangen kann.

Voll- und Schlusserbfolge

Einheitslösung beim Berliner Testament und seine Auswirkungen auf den Pflichtteilsanspruch.
Beim ersten Erbfall wird nach dem Berliner Testament meist der überlebende Ehegatte Alleinerbe. Das Vermögen des Erblassers verschmilzt mit dem Vermögen des überlebenden Alleinerben. Dieser kann dann über das Vermögen frei verfügen.
Beim ersten Erbfall erhält der Schlusserbe nichts vom Erstversterbenden; das Kind wird also nur dann Erbe, wenn es den letztversterbenden Elternteil überlebt. Bei der Einheitslösung wird das Kind also grundsätzlich enterbt und kann daher den Pflichtteil fordern.

Hat ein Kind nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils (Vater) seinen Pflichtteil gegenüber dem überlebenden Ehegatten verlangt, so ist es beim Tod des zuletzt versterbenden Elternteils dessen Erbe.
Bei der Einheitslösung bedeutet das: das Kind, dass beim Tod des Vaters den Pflichtteil verlangt hat, wird - wie seine Geschwister - beim Tod der Mutter deren Erbe. Im Nachlass der Mutter steckt aber auch der Nachlass des Vaters. Somit käme das betreffende Kind zweimal in den Genuss des gemeinsamen Nachlasses.

Um dies zu vermeiden und die Versorgung des überlebeneden Ehegatten zu sichern, wird meist eine Verwirkungsklausel (Muster / Vorlage Pflichtteilsstrafklausel) aufgenommen. Das Kind, das nach dem Tod des ersten verstorbenen Ehegatten den Pflichtteil verlangt, darf nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten nur den Pflichtteil verlangen.
Aber auch damit sind noch nicht alle Schwierigkeiten beseitigt. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Dabei ist vom Wert des Nachlasses auszugehen. Da aber der Nachlass der zuletzt verstorbenen Mutter auch den Nachlass des zuerst verstorbenen Vaters enthält, erhält das Kind - wirtschaftlich gesehen - vom Vermögen des Vaters zweimal den Pflichtteil, nämlich einmal nach dem Tod des Vaters und zum zweiten Mal nach dem Tod der Mutter.
Um einen solchen doppelten Pflichtteil gerecht zu regeln, werden für diesen Fall den übrigen Kindern aus dem Vermögen des erstversterbenden Ehegatten entsprechende Vermächtnisse zugewendet, die beim Tod des Längstlebenden fällig werden, sog. Jastrow'sche Klausel.
Berliner Testament - wann weiß nicht genau was drin steckt!
Berliner Testament
Steuerliche Nachteile der Pflichtteilsstrafklausel von Jastrow
Bei der Pflichtteilsstrafklausel nach Jastrow  fallen die Vermächtnisse zugunsten der loyalen Abkömmlinge sofort an. So soll die Begünstigung des Pflichtteilsberechtigten vermieden werden, wenn er bereits im ersten Erbfall den Pflichtteil geltend macht.
Die Stundung der Vermächtnisse bis zum Tod des überlebenden Ehegatten führt zu folgenden steuerlichen Nebenwirkungen:
Das gestundete Vermächtnis wird wie eine Nacherbschaft behandelt. In der steuerrechtlichen Betrachtung stammt es deshalb nicht vom erstversterbenden, sondern vom längerlebenden Elternteil. Damit werden die loyalen Abkömmlinge benachteiligt: Ihr Vermächtnis verbraucht beim Schlusserbfall einen Teil ihres erbschaftssteuerlichen Freibetrages, ihr Freibetrag nach dem Erstversterbenden bleibt demgegenüber ungenutzt.
Die während der Stundung anfallenden Zinsen unterliegen der Einkommensteuer und sind jeweils im Jahr des Zuflusses zu versteuern. Sind die Vermächtnisse dagegen unverzinslich angeordnet, werden sie mittels der "Aufteilungsrechtsprechung" des Bundesfinanzhofs in einen fiktiven Ertragsanteil und einen Kapitalanteil aufgeteilt.
Zurück zum Seiteninhalt