Gewillkürte Erbfolge - Pflichtteil bei Testamentsgestaltung - Pflichtteil-Erbrecht-Bonn

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Gewillkürte Erbfolge - Pflichtteil bei Testamentsgestaltung

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Gewilkürte Erbfolge - Pflichtteil bei Testamentsgestaltung
Liegt ein wirksames Testament oder ein Erbvertrag vor, so verdrängt diese letztwillige Verfügung die gesetzliche Erbfolge.
Man spricht auch von gewillkürter Erbfolge. Sie ist Ausfluss der Testierfreiheit im deutschen Erbrecht.
Pflichtteilsberechtigte können so von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
Dann steht ihm aber ein Pflichtteilsanspruch zu. Regelmäßig ist also die Enterbung Voraussetzung für den Pflichtteil.

Bei der Gestaltung von Testamenten, gerade beim Berliner Testament,  ist auf Pflichtteilsrechte von Pflichtteilsberechtigten zu achten.
Denn mit der Einsetzung eines Alleinerben oder anderer Erben enterbt man automatisch einen möglichen Pflichtteilsberechtigten.
Das heißt, im Testament muss nicht ausdrücklich niedergeschrieben sein, wer "enterbt" oder wer auf den "Pflichtteil gesetzt" wird.
Werden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, so bedeutet dies häufig erheblichen Ärger und Kosten für den Erben, sowie die Gefährdung der Ziele, die der Erblasser mit seinem Testament verfolgt.
Denn mit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruch ist er dem Auskunftsverlangen des Pflichtteilsberechtigten ausgesetzt und hat den Pflichtteilsanspruch in Geld zu erfüllen, was eine außerordentliche Liquiditätsbelastung darstellen kann, etwa wenn nur Grundvermögen im Nachlass vorhanden ist.
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