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Lebensversicherung bei der Pflichtteilsergänzung

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Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherungen
Der Pflichtteilsberechtigte hat auch einen sog. Pflichtteilsergänzunsanspruch. Während sich der ordentliche Pflichtteil nur auf das Vermögen des Erblasser zum Zeitpunkt seine Todes (Nachlass) bezieht, umfasst der Pflichtteilsergänzungsanspruch auch noch lebzeitige Schenkungen des Erblassers.
Lebensversicherungen fallen dann nicht in den Nachlass, wenn der Erblasser einen Bezugsberechtigten benannt hat. Dann geht die Versicherungssumme als Schenkung an den Begünstigten der Lebensversicherung.
Heftig umstritten ist, ob die Pflichtteilsergänzung sich nur auf die eingezahlten Versicherungsbeiträge (Prämien) bezieht oder auch auf die dann ausgezahlte Versicherungssumme, die aufgrund der Erträge - ein vielfaches der eingezahlten Gelder betragen kann.

Nun hat der Bundesgerichtshof diese Streitfrage am 28. April 2010 (Az. IV ZR 73/08) entschieden: es komme allein auf den Wert an, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens für sein Vermögen hätte umsetzen können.

Dabei sei in der Regel auf den Rückkaufswert abzustellen. Allerdings kann auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert maßgeblich sein, insbes. wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können. Durch einen Verkauf kann oft ein bis zu 15 % höherer Wert erziehlt werden.

Dabei sei nach Ansicht der Richter der objektive Marktwert aufgrund abstrakter und genereller Maßstäbe unter Zugrundelegung der konkreten Vertragsdaten des betreffenden Versicherungsvertrags festzustellen.
Bei der Bewertung dürfe daher nicht berücksichtigt werden: Die schwindende persönliche Lebenserwartung des Erblassers aufgrund subjektiver, individueller Faktoren - wie insbes. ein fortschreitender Kräfteverfall oder Krankheitsverlauf -, oder das erst nachträglich erworbene Wissen, dass der Erblasser zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich verstorben ist.

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