Nachlassverzeichnis - Auskunft für Pflichtteilsberechtigten - Pflichtteil-Erbrecht-Bonn

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Nachlassverzeichnis - Auskunft für Pflichtteilsberechtigten

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Anspruch auf Auskunft - das Nachlassverzeichnis
Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch die Erben, denn nur so kann er seinen Pflichtteilsanspruch beziffern.

  • ein privates Bestandsverzeichnis fordern,
  • verlangen, bei der Aufnahme zugezogen zu werden,
  • ein notarielles Nachlassverzeichniss verlangen.

Der Auskunftsschuldner (der Erbe) ist verpflichtet, Auskünfte über sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses aufzulisten.
Im Nachlassverzeichnis gehören zu den Aktiva alle Vermögenswerte des Erblassers, auch solche Forderungen des Erblassers, die infolge des Erbfalls durch Konfusion erloschen sind; wo also Forderungen des Erblassers gegen die Erben "aufgehoben" werden.

Nicht anzusetzen sind
  • Vermögenswerte die nicht auf den Erben übergehen, wie bei der Vor- und Nacherbfolge oder dem Anteil des überlebenden Ehegatten am Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemeinschaft,
  • Rechtspositionen, die mit dem Tod des Erblassers erlöschen, wie ein Nießbrauch, eine persönliche Dienstbarkeit oder ein Wohnrecht,
  • Vermögenspositionen, die kraft Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft außerhalb der Erbfolge auf Dritte übergeben, wie Verträge zugunsten Dritter, Lebensversicherungen bei denen ein Begünstigter benannt ist oder bei der Nachfolge in eine Personengesellschaft aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel.

Im Nachlassverzeichnis gehören zu den Passiva die Erblasserschulden und Erbfallschulden.
Erblasserschulden sind Verbindlichkeiten, die der Erblasser zu Lebzeiten begründet hat.
Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die durch den Tod des Erblassers entstehen, dazu gehören Beerdigungskosten sowie die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten.

Auskunft ist auch über Anstands- und Pflichtschenkungen sowie über den Güterstand des Erblassers zu erteilen.

Die Bewertung des Nachlasses erfolgt grundsätzlich nach dem Verkehrswert, also dem Wert, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre.
Der für die Bewertung maßgebliche Zeitpunkt ist der Todestag des Erblassers. Wertveränderungen nach dem Todestag bleiben unberücksichtigt.

Anspruch auf Wertermittlung


Schließlich besteht noch ein Wertermittlungsanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben auch ein Gutachten fordern, sofern nicht ausreichende Unterlagen für die Bewertung von Nachlassgegenständen vorliegen.

Anspruch auf eidesstattliche Verischerung der Angaben
Gibt der Auskunftsschuldner (der Erbe) die Auskünfte nicht mit hinreichender Sorgfalt, kann der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geltend machen.

Mit der Stufenklage werden die Ansprüche in der Regel gemeinsam gerichtlich durchgesetzt.

Nachlassverzeichnis - viele Aktiv- und Passivposten!
Verzeicnis über den Nachlass
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