Pflichteil des unehelichen / ehelichen (Stief-)Kindes - Pflichtteil-Erbrecht-Bonn

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Pflichteil des unehelichen / ehelichen (Stief-)Kindes

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Pflichtteilsrecht von Kinder / nichtehelichen Kindes
Kinder, eheliche wie nichteheliche Kinder des Erblassers sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt.
Nicht pflichtteilsberechtigt sind nichteheliche Kinder, die mit dem Erblasser vor dem 1. April 1998 einen vorzeitigen Erbausgleich nach dem bis zum 31. März 1998 geltenden Nichtehelichen-Erbrecht vereinbart und die Ausgleichszahlung auch erhalten haben.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt drei Abkömmlinge. Eins aus erster Ehe, ein aus zweiter Ehe und ein Kind mit einer früheren Geliebten.
Jeder der Kinder würde nach der gesetzlichen Erbfolge jeweils 1/3 Erben. Die jeweilige Pflichtteilsquote würde daher jeweils 1/6 betragen.

Stiefkinder, solange sie nicht adoptiert wurden, sind weder erb- nocht pfichtteilsberechtigt.
Ich will auch meinen Pflichtanteil!
Pflichteil für Kinder
 
 
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